(Stand: März 2017 nach Versammlungsbeschluss)
Satzung des TSR Olympia Wilhelmshaven e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein hat den Namen „Turn- und Sportverein Rüstringen Olympia“.
Er hat seinen Sitz in Wilhelmshaven. Er ist im dortigen im Vereinsregister eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung der Leibesübungen in Ausübung der angebotenen Sportarten. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Jugendlichen zu. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter. Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil.
2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Gliederung
1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushalsführung selbstständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.
2. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Wahlen der Abteilungsversammlung und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinleben und an den sportlchen Veranstaltungen teilnehmen.
Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein engagieren, aber im übrigen die Interesse des Vereins fördern und/oder den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Abteilungsvorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Abt:-Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu jedem Halbjahresende zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Näheres regeln die Abteilungsvorstände in ihren Geschäftsordnungen eigenständig.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahres-/Monatsbeitrages und dessen Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung/der Abteilungsversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinzweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zu Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die einzelnen Sparten sind berechtigt die Beiträge ihrer Mitglieder den Bedürfnissen der Sparte anzupassen.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand gem. § 26 BGB
- der erweiterte Vorstand
- der Ehrenrat/das Schiedsgericht
Der Verein wird ehrenamtlich geführt.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden
- der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer (Schatzmeisterin/Schatzmeister)
- den Abteilungsleitern/innen
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters.
4. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
5. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
6. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
7. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist:
- die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende
- die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende
- die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer
8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
9. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 12 Amtsdauer des Vorstands nach § 26 BGB
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahres gewählt.
2. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
3. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
§ 13 Mitgliederversammlung (§32 Abs. 12 BGB)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Beschlussfassung über Anträge
§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen (§ 58 Nr. 4 BGB)
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Verantwortlichkeit der Einladung obliegt den jeweiligen Abteilungsleitern. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest und ist als Anlage zur Einladung beigefügt.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge), die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit erforderlich.
4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren(dessen Verhinderung von ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesende Mitglieder gefasst; wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
- Die Protokollführerin/der Protokollführer
- Die Zahl der erschienenden Mitglieder
- Die Tagesordnung (§ 32 Abs. 1 BGB)
- Die einzelnen Abstimmungen und die Art der Abstimmung
- Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder , denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitglieder erfolgt auf Lebenszeit.
§ 19. Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung und eine Person als Reserveprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Hauptkasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Von allen Abteilungen des TSR Olympia Wilhelmshaven ist im Rahmen der eigenen jährlichen Mitgliederversammlung durch ihre eigens gewählten Kassenprüferinnen/Kassenprüfer eine Kassenprüfung im Einklang dieses Paragraphen durchzuführen.
4. Das Ergebnis der durchgeführten Abteilungskassenprüfung ist in einem Bericht schriftlich festzuhalten und über die Abteilungsleiter-Innen dem Vereinsvorstand spätestens 2 Wochen vor der stattfindenden Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins zu übermitteln.
Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 20 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen (Benutzungsordnungen der Betreiber). Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen (Geschäftsordnungen/Geschäftsverteilungspläne für Abteilungen). Die Abteilungen können eigene Geschäftsordnungen/ Geschäftsverteilungspläne erlassen. Diese müssen jedoch vom Vereinsvorstand genehmigt werden.
§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Personen des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).
3. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
4 . Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt da Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Wilhelmshaven zur weiteren Überlassung, das der unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) zu verwenden hat.
§ 22 Inkrafttreten
1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 14. März 2017 beschlossen worden.
2. Mit Inkrafttreten dieser Satzung verlieren alle vorherigen Satzungen/Änderungen ihre Gültigkeit.